Livia Lantzsch
Referentin für Qualitätsmanagement/ Inklusion
Standort Zentrale Geschäftsstelle
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Das Ziel einer barrierefreien Webgestaltung ist es, die Inhalte von Websites für jedermann uneingeschränkt und ohne fremde Hilfe zugänglich zu machen. Das Lesen, Verstehen und die Interaktion soll unabhängig von etwaigen persönlichen oder technischen Einschränkungen für alle haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Studierende, Eltern sowie alle interessierten Besucherinnen und Besucher möglich sein.
Nicht nur Websites sollen allgemein zugänglich sein, sondern alle Formate, die über das Internet angeboten werden – beispielsweise PDF- und Word-Dateien, Grafiken, Video- und Audiomaterial sowie e-Learning- Angebote. Das gilt für alle Bereiche der Lehre, der Studienorganisation sowie der Verwaltung und IT gleichermaßen.
Barrierefreie Dokumente sind ein Vorteil für alle! Denn sie haben eine klare Struktur, die eine optimale Navigation sowie geordnete Arbeits- und Denkweise unterstützt. Dadurch werden den Leserinnen und Lesern die Informationen und Inhalte besser verständlich.
Die unkomplizierte Nutzung von Websites und Dokumenten wird häufig in den folgenden Bereichen verhindert:
Blinde, sehbehinderte oder hörbehinderte Menschen können aufgrund ihrer Sinneseinschränkungen Informationen oftmals nur schwer oder gar nicht erfassen. Texte, Bilder, Videos, Menüs, Anwendungsfelder und Symbole müssen daher so gestaltet werden, dass sie z. B. eine Sprachausgabe mittels Screen Reader erlauben. Voraussetzung dafür sind barrierefrei gestaltete Vorlagen. Geeignete Farbkontraste und Schriftgrößen bzw. die Möglichkeit diese anzupassen, tragen ebenso dazu bei Barrieren abzubauen wie Alternativtexte zu Bild- oder Untertitel zu Videomaterial.
Personen, die leicht ablenkbar sind oder sich nicht gut fokussieren können, wie beispielsweise bei ADHS oder einer psychischen Erkrankung, können genauso von der Sprachausgabe profitieren wie Menschen mit z. B. Legasthenie. Genauso kann die Vorlesefunktion Menschen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, das Textverständnis erleichtern.
Komplizierte, lange, verschachtelte Sätze führen nicht nur bei Menschen mit kognitiven Einschränkungen zu Probleme bei der Inhaltserfassung.
Bei der Interaktion und Navigation sprechen wir nicht nur von einer guten Erreichbarkeit und Bedienung der Web-Seite, sondern auch von der Navigation innerhalb von z. B. Textdokumenten. Alle weiterführenden und interaktiven Elemente der Seite bzw. des Dokuments wie Links, Buttons, Formulare etc. sollten bestenfalls nicht nur mit der Maus, sondern auch mit der Tastatur ansteuerbar sein.
Klar strukturierte Seiten bzw. Dokumente erleichtern die Orientierung von z.B. Menschen mit Sehbeeinträchtigung, Legasthenie oder ADHS. Folgenden Elemente sollten für eine strukturiere Seiten bzw. ein strukturiertes Dokument genutzt werden: Überschriften, Zwischenüberschriften, Absätze, Auflistungen, Aufzählungen, Tabellen, Abbildungen, Video- und Audiodateien.
Beachten Sie bitte die internen Vorgaben zum Corporate Design. Zur Überprüfung der Barrierefreiheit der Dokumente und Präsentationen werden die in den Programmen bereits integrierten Prüfverfahren empfohlen. Im Folgenden handelt es sich um externe Links zum Microsoft-Support.
Für Textverarbeitungsprogramme (insbesondere Office-Word):
Für Präsentationsprogramme (insbesondere Office-PowerPoint):
Der Grundgedanke barrierefreier Gestaltung digitaler Dokumente liegt nicht allzu lange zurück. Die Vereinten Nationen beschlossen die Behindertenrechtskonvention 2006 mit Bezug auf die allgemeinen Menschenrechte. Darin wurde der Umgang von Menschen mit Behinderungen mit digitalen Instrumenten wie Websites, Homepages, Apps, Internetauftritte (externe und interne), Öffentlichkeitsarbeit, Dokumenten, Lehrmaterialien, Apps/Tools und Verwaltungsverfahren näher geregelt mit dem Anliegen, Chancenungleichheiten zu mindern und Wege und Möglichkeiten vereinfachten Umgangs mit Dokumenten zu öffnen.
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschloss am 13.12.2006 ein Abkommen, in dem Rechte von Menschen mit Behinderung festgeschrieben worden sind: „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD), ist gleichbedeutend mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Dieses Übereinkommen trat am 3. Mai 2008 in Kraft. In diesem Abkommen werden zunächst allgemeine Menschenrechte hervorgehoben und deren Geltung bekräftigt. Es wird dann auch die Geltung der Menschenrechte für Menschen mit Behinderung besonders betont und bekräftigt. Eine lange Reihe von speziellen Situationen und Lebenslagen werden aufgegriffen und mit Hilfe spezifischer Regelungen für Menschen mit Behinderungen theoretisch ausgestaltet, darunter auch Situationen im Umgang mit digitalen Medien, Dateien, Websites und vielfältigen unterschiedlichen Programmen.
Die Europäische Union griff den Gedanken aus der CRPD auf und formulierte EU-Richtlinien, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden sollten. Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention speziell im Umgang mit digitalen Medien wurde in der EU-Richtlinie 2016/2102 vom 26. Oktober 2016 geregelt. Die Richtline dreht sich um den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Institutionen. Deren Umsetzung in nationale Gesetzgebung sollte in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union harmonisiert werden.
Die rechtliche Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Das BGG wurde 2002 erlassen und trat auch 2002 in Kraft. Damit ist u.a. geregelt, dass Websites öffentlicher Einrichtungen sowie Apps, Intranets, Extranets und elektronische Verwaltungsabläufe barrierefrei gestaltet sein müssen. Es sind weitere Bereiche vor allem im Bau- und Gebäudebereich geregelt und Rechte auf die Verwendung von Gebärdensprachen und anderen Kommunikationshilfen formuliert.
Speziell in Sachsen wurde das Bundesgesetz BGG im Rahmen des Barrierefreie-Websites-Gesetzes konkretisiert (BfWebG). Darüber hinaus sind in diesem Gesetz auch Umsetzungsfristen für die öffentlichen Einrichtungen festgelegt. Seit dem 23.9.2020 müssen die Websites öffentlicher Einrichtungen barrierefrei erreichbar sein. Seit dem 23.6.2021 gilt dieses Gesetz auch für mobile Anwendungen.
Weiterhin wird eine barrierefreie Gestaltung von Websites in Sachsen durch eine technische Richtlinie unterstützt, speziell durch die Konfirmationsstufe AA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1
Das Sächsisches Inklusionsgesetz (SächsInklusG), § 9 Barrierefreie Informationstechnik, regelt Nutzungsvoraussetzungen: „Die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, technisch so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.“
Im Sächsischen E-Governmentgesetz regelt § 6 Barrierefreiheit: „Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung gestalten die elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente schrittweise so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt und barrierefrei (…) genutzt werden können.“
Das Barrierefreie-Websites-Gesetz (BfWebG) § 2 Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen regelt Pflichten öffentlicher Stellen in Sachsen:
(1) Öffentliche Stellen gestalten Websites und mobile Anwendungen, einschließlich der für die Bediensteten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei.
(2) Für die barrierefreie Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen gilt § 3 Absatz 1 bis 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (…) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. (…)
(3) Von der barrierefreien Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen können öffentliche Stellen in dem Ausmaß absehen, in dem dies für sie eine unverhältnismäßige organisatorische, finanzielle oder personelle Belastung darstellt.
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